1.5-2.1
Reglement
über Stundenlöhne, Entschädigungen, Spesen und Sitzungsgelder
(Spesenreglement)
Vom 03.03.2014 (Stand 01.04.2022)
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzliche Grundlage, Personenbezeichnung, Geltungsbereich
1
Der Gemeinderat Bergdietikon, gestützt auf die Art. 3 und 21 des Dienst- und Besoldungsreglements der Gemeinde Bergdietikon (DBR) beschliesst folgendes Reglement über Stundenlöhne, Entschädigungen, Spesen und Sitzungsgelder (Spesenreglement).
2
Die in diesem Reglement verwendeten Bestimmungen und Begriffe gelten generell für beide Geschlechter.
3
Dieses Reglement gilt für das gesamte Personal der Gemeinde Bergdietikon, Behördenmitglieder und Funktionäre. Ausgenommen sind Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe spezielle Erlasse bestehen.
2 Gemeinderat
§ 2
Festlegung der Besoldung
1
Die Besoldungen des Gemeinderates werden vor Beginn der Amtsperiode durch die Gemeindeversammlung festgelegt. Die Ansätze werden nach rechtskräftigem Beschluss der Gemeindeversammlung im Anhang nachgeführt.
1
In der pauschalen, jährlichen Besoldung des Gemeinderates sind folgende Leistungen inbegriffen:
a)
|
Ordentliche Sitzungen mit Aktenstudium
|
b)
|
Teilnahme an Gemeindeversammlungen inkl. Vorbereitung
|
c)
|
Vorinformation zur Gemeindeversammlung inkl. Vorbereitung
|
d)
|
Vorbereitungs- und Projektarbeiten
|
e)
|
Zeit für Telefone, Mailverarbeitung
|
f)
|
Bearbeitung von Vernehmlassungen und Stellungnahmen
|
g)
|
Weihnachtsessen Personal / Gemeinderat
|
2
Die Zeitaufwendungen für Korrespondenzarbeiten, Telefongespräche etc. werden nicht separat entschädigt. Sie sind Bestandteil der pauschalen Besoldung.
§ 4
Kommissionsentschädigungen
1
Für den Einsitz in Kommissionen werden den Mitgliedern des Gemeinderates dieselben Entschädigungsansätze ausgerichtet wie den Kommissionsmitgliedern.
2
Für folgende Arbeiten werden den Gemeinderäten Sitzungsgelder/Taggelder ausgerichtet:
a)
|
Strategietagung (Tagessitzung)
|
c)
|
Sitzungen von externen Kommissionen / Verbände
|
d)
|
Seniorentagesausflug (Tagessitzung)
|
e) *
|
Personaltagesausflug
|
f) *
|
Anlass mit Abendessen mit Pflicht zu bleiben (Halbtagessitzung (z.B. Feuerwehr-Ball))
|
3
Sitzungs- und Taggelder, Honorare und andere Entschädigungen für die Einsitznahme von Amtes wegen in verwaltungsexternen Gremien sind nicht an die Gemeinde abzuliefern und dürfen vom betreffenden Behördenmitglied einbehalten werden. Im Gegenzug dürfen keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Bergdietikon geltend gemacht werden. *
§ 5
Stundenentschädigungen
1
Der Gemeinderat erhält bei dienstlichen Verrichtungen für die nicht in der Grundbesoldung enthaltenen Leistungen sowie Tätigkeiten, die ausserhalb der Kommissionsarbeiten stattfinden, eine Stundenentschädigung. Die Entschädigungsansätze sind im Anhang geregelt.
2
Unter anderem wird den Gemeinderäten für folgende Arbeiten eine Stundenentschädigung ausgerichtet:
b)
|
Gesellschaftlich geprägte Anlässe mit anschliessendem Abendessen: Max. 1 Stunde entschädigt
|
c) *
|
Gesellschaftlich geprägte Anlässe mit anschliessendem Apéro: Max. 1 Stunde entschädigt
|
d) *
|
Sitzungstätigkeiten und offizielle Tätigkeiten werden im Rahmen von Stunden gemäss § 5 Abs. 1 entschädigt. Abendessen und Apéros die auf eine solche Sitzung/Veranstaltung einer Behörde/Organisation folgen, werden mit max. 1 Stunde entschädigt.
|
1
Die Spesen für Telefongespräche werden generell jährlich im 4. Quartal pauschal gemäss Anhang entschädigt.
§ 7
Essen + Getränke, Beschränkung, Gäste
1
Die Auslagen für die den Gemeinderatssitzungen direkt anschliessenden Verpflegungskosten für Gemeinderat und Gemeindeschreiber sowie allfällig durch den Gemeinderat bezeichnete Gäste werden durch die Gemeindekasse übernommen, sofern die Gemeinderatssitzung länger als 2 Stunden dauert.
2
Pro Teilnehmer werden die Kosten gemäss Anhang übernommen. Allfällige Mehrkosten müssen von den Teilnehmenden selbst übernommen werden. Ausnahmen sind zu begründen. Diese Regelung betrifft interne Teilnehmer. Für externe Teilnehmer und eingeladene Gäste ist dieser Betrag nicht beschränkt.
3
Sind Gäste zu einem Essen mit dem Gemeinderat oder mit einem Vertreters des Gemeinderates eingeladen, sind die Namen der Teilnehmenden und der Anlass auf dem Beleg zu vermerken.
1
Der Gemeindeammann kontrolliert die Spesenabrechnungen der Gemeinderäte und visiert diese. Der Vizeammann kontrolliert und visiert die Spesenabrechnung des Gemeindeammanns.
3 … *
4 Feuerwehrkommission
1
Die Grundpauschalen für den Präsidenten der Feuerwehrkommission sowie den Aktuar der Feuerwehrkommission werden jeweils mit dem Budget durch den Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission festgelegt und im Anhang nachgeführt.
2
Mit der pauschalen jährlichen Besoldung an den Präsidenten der Feuerwehrkommission sowie den Aktuar der Feuerwehrkommission werden nur Aktenstudium und die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Feuerwehrkommission entschädigt.
3
Alle Mitglieder der Feuerwehrkommission erhalten für alle nicht in der Grundbesoldung enthaltenen dienstlichen Verrichtungen auf Abrechnung eine Sitzungsentschädigung gemäss Anhang. Die anfallenden Spesen werden ebenfalls gemäss den vorgegebenen Ansätzen im Anhang vergütet.
§ 10bis *
Spesenentschädigung
1
Feuerwehrleute, welche Kurse der AGV besuchen, erhalten neben den Taggeldern die durch das AGV ausgerichtete Sold- und Reiseentschädigung vergütet.
5 Behörden / Kommissionen
1
Die Behörden und Kommissionen erhalten für dienstliche Verrichtungen auf Abrechnung eine Sitzungsentschädigung gemäss Anhang. Die anfallenden Spesen werden ebenfalls gemäss den Ansätzen im Anhang vergütet.
2
Kommissionsmitglieder die im Auftrag des Kommissionspräsidenten oder der Kommission zusätzliche Stunden für Projektarbeiten aufwenden, werden gemäss Stundenansatz im Anhang entschädigt. *
1
Die Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie allenfalls durch sie bezeichnete Gäste können als Dank für ihre Arbeit pro Jahr ein gemeinsames Essen organisieren. Der Maximalbetrag pro Person wird im Anhang festgelegt.
2
Die Teilnehmer sind auf der Restaurationsquittung namentlich zu erwähnen.
§ 12bis *
Protokollentschädigung
1
Für die Protokollführung kann pro Sitzung auf Abrechnung maximal eine Entschädigung im Rahmen eines Sitzungsgeldes (bis 3 Stunden) geltend gemacht werden.
§ 12ter *
Stundenentschädigung
1
Die Kommissionen erhalten für die Zeitaufwendungen für Telefonate auf Abrechnung eine Entschädigung gemäss Anhang, sofern dieser Zeitaufwand nicht im Rahmen der Stundenentschädigung für Projektarbeiten abgegolten wird.
6 Spesen im Allgemeinen
6.1 Allgemeine Spesen
1
Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen der Behördenmitglieder, der Funktionäre und der Angestellten, die im Interesse der Gemeinde Bergdietikon angefallen sind. Die Behördenmitglieder, die Funktionäre und die Angestellten sind verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Ausführungen nicht notwendig waren, werden von der Gemeinde Bergdietikon nicht übernommen, sondern sind von den Betroffenen selbst zu tragen. Grundsätzlich werden die effektiven Spesen übernommen bis maximal zu den im Anhang aufgeführten Ansätzen.
1
Für die notwendige und nicht von dritter Seite vergütete Einnahme einer Mahlzeit bei Ganztageseinsätzen wird eine Entschädigung gemäss Anhang ausgerichtet.
1
Für Dienstreisen werden Reisespesen vergütet. Die Reisespesen betragen die Vergütung der Fahrkosten für das Billet der 2. Klasse. Wenn die Dienstreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich ist, wird die Spesenentschädigung gemäss Anhang vergütet. *
2
Die auf Dienstreisen anfallenden nötigen Auslagen (Kleinausgaben wie Parkgebühren, Kosten für geschäftliche Telefongespräche von Unterwegs, etc.) werden gegen Nachweis mittels Originalbeleg vergütet.
3
Die Gemeinde Bergdietikon verfügt über eine Dienstfahrtenversicherung durch welche allfällige Schäden gedeckt sind. Die Mitarbeitenden haben der Gemeindekanzlei Dienstfahrten vorgängig zu melden.
4
Bei auswärtigen Kursen werden, bei direkter Fahrt von zu oder nach Hause, nur die Mehrkilometer zum Arbeitsweg vergütet. *
1
Ist die dauernde Erreichbarkeit ausserhalb des Büros durch den Gemeinderat erwünscht und aufgrund der auszuführenden Arbeit notwendig, wird, unabhängig vom Pensum, an die durch den Gemeinderat im Anhang bezeichneten Personen eine Telefonvergütung ausgerichtet. Die maximale Entschädigung richtet sich nach dem günstigsten Tarif der Swisscom (Schweiz) AG. Aktuell basiert dieses auf dem ABO «inONE KMU mobile basic». *
2
Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Anschaffung und den Ersatz eines Mobiltelefons derjenigen Mitarbeiter, welchen gemäss Anhang die effektiven Telefonkosten übernommen werden. Es ist dabei ein günstiges Mobiltelefon anzuschaffen. Die Anschaffung, respektive der Ersatz eines Mobiltelefons bedarf die Zustimmung des Verwaltungsleiters. *
1
Sämtliche Briefpost ist über die Gemeindekanzlei abzuwickeln. Sollte dies nicht möglich sein, werden allfällige Portokosten mittels Begründung übernommen.
1
Den Mitarbeitenden der Abteilung Werkhof und der Abteilung öffentliche Liegenschaften werden die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) getragenen Kosten für eine jährliche Zeckenimpfung (Impfung gegen FSME) nach Vorlage der entsprechenden Leistungsabrechnung der Krankenkasse vergütet.
6.2 Pauschalspesen
1
Der Gemeinderat kann für bestimmte Funktionen Pauschalspesen gewähren, sofern diese im Gegensatz zu einer effektiven Abrechnung von Dienstgängen sinnvoll scheint. Diese werden für Auslagen im Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen (Km-Entschädigung, Telefon) während der ordentlichen Arbeitsausführung gemäss Stellenbeschrieb ausgerichtet.
2
Bei der Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder beim Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen etc. werden die Spesen gemäss Anhang zusätzlich entschädigt.
3
Die im Anhang aufgeführten Pauschalspesen beziehen sich auf eine 100% Anstellung und werden bei einer teilzeitlichen Anstellung prozentual angepasst.
6.3 Pikettentschädigungen
§ 19
Pikettentschädigung, Zeitzuschläge
1
Für geleisteten Pikettdienst wird die Entschädigung gemäss Anhang ausgerichtet. Die entsprechenden Piketttage sind mit der Spesenabrechung der Abteilung Finanzen bekannt zu geben.
2
Allfällige Zeitzuschläge sind im Arbeitszeitreglement geregelt.
6.4 Berufskleider
1
Die Kleiderordnung für Berufskleider gilt für alle festangestellten Mitarbeiter der Abteilung Werkhof, der Abteilung öffentliche Liegenschaften, in der Wasserversorgung sowie für den Betriebswart im MZG. *
1
Für die Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung ist der Mitarbeiter alleine zuständig. Alle Artikel sollen von robuster und funktionstüchtiger Qualität sein. Die von der SUVA geforderten Sicherheitseigenschaften müssen erfüllt sein und eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung wird von der Gemeinde jede Haftung abgelehnt.
2
Bei Antritt der Stelle kauft der Mitarbeiter bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Hersteller eine Jacke, eine Hose, und bei Bedarf einen Regenschutz. Nach der Probezeit kauft der Mitarbeiter die restlichen und unter §§ 22 und 23 aufgeführten Bekleidungsstücke. *
3
Nach der Probezeit erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber 6 T-Shirts mit Logoaufdruck und der Abteilungsbezeichnung. *
4
Die Kosten für die erwähnten Anschaffungen werden vom Arbeitgeber übernommen. Die Abrechnung erfolgt über die Abteilung Finanzen.
§ 22
Zusätzliche Kleider / Ersatz
1
Für zusätzliche Kleidung, Ersatz (Bsp. T-Shirts) sowie der Unterhalt der Arbeitskleidung wird pro Person eine jährliche Pauschale, aufgeteilt auf 12 Monatslöhne, vergütet.
2
Die Kosten für den Aufdruck des Schriftzuges auf Kleidungsstücken werden durch den Arbeitgeber übernommen.
§ 23
Arbeitskleidung Abteilung Werkhof *
1
Die Arbeitskleidung besteht aus:
b)
|
Hose (Signalfarbe) mit Schnittschutz (SUVA)
|
c)
|
Arbeitsschuhe (Stahlkappe und rutschhemmende Sohle)
|
d)
|
Arbeitsstiefel (Stahlkappe und rutschhemmende Sohle)
|
e)
|
Regenschutz (Jacke und Hose, Signalfarbe)
|
f)
|
T-Shirts mit Aufdruck (6 Stück)
|
2
Die Bekleidung ist in einheitlicher Signalfarbe zu beschaffen. Sie darf – mit Ausnahme der T-Shirts – nicht mit Schriften oder Abbildungen bedruckt sein.
§ 23bis *
Arbeitskleidung Abteilung öffentliche Liegenschaften
1
Die Arbeitskleidung besteht aus:
b)
|
Kapuzenpullover (Hoody)
|
d)
|
Arbeitsschuhe innen (Stahlkappe und rutschhemmende Sohle)
|
e)
|
Arbeitsschuhe/-stiefel aussen (Stahlkappe und rutschhemmende Sohle)
|
f)
|
T-Shirts mit Aufdruck (6 Stück)
|
2
Die Bekleidung ist in einheitlicher Farbe zu beschaffen. Sie darf – mit Ausnahme der T-Shirts, der Jacke und des Kapuzenpullis – nicht mit Schriften oder Abbildungen bedruckt sein.
1
Reinigung, Reparaturen und Ersatz gehen zu Lasten des Mitarbeiters.
§ 25
Beendigung Arbeitsverhältnis
1
Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, werden die bereits ausbezahlten monatlichen Anteile der Kleiderpauschale vom letzten Salär abgezogen.
2
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die Arbeitskleider im Besitz des austretenden Mitarbeiters.
6.5 Geschenke
§ 26
Austritt Mitarbeiter *
1
Anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters kann (unabhängig des Anstellungspensums) im Namen des Gemeinderates dem nach Obligationenrecht und DBR-Angestellten, austretenden Mitarbeiter ein Abschiedsgeschenk gewährt werden.
2
Die Höhe des Betrages wird maximal wie folgt festgelegt:
Arbeitsdauer
|
Betrag
|
< 1 Jahr
|
CHF 0
|
1–5 Jahre
|
CHF 100
|
5–10 Jahre
|
CHF 200
|
10–15 Jahre
|
CHF 300
|
> 15 Jahre
|
CHF 500
|
3
Zusammen mit dem Geschenk kann auch ein Blumenstrauss oder dergleichen überreicht werden. Diese Auslagen werden zusätzlich vergütet.
§ 26a *
Austritt Kommissions- und Behördenmitglied
1
Anlässlich der Verabschiedung eines vom Gemeinderat gewälten Kommissionsmitgliedes oder eines eingesetzten Funktionärs/Delegierten sowie einer vom Volk gewählten Behörde (Finanzkommission, Steuerkommission, Wahlbüro) kann im Namen des Gemeinderates ein Abschiedsgeschenk gewährt werden.
2
Die Höhe des Beitrages wird maximal wie folgt festgelegt:
Mietgliedsdauer
|
Amtsperioden
|
Betrag
|
0-3 Jahre
|
< 1 Amtsperiode
|
CHF 0
|
4-7 Jahre
|
1 Amtsperiode oder länger
|
CHF 50
|
8-11 Jahre
|
2 Amtsperioden oder länger
|
CHF 100
|
>12 Jahre
|
3 Amtsperioden oder länger
|
CHF 200
|
3
Zusammen mit dem Geschenk kann auch ein Blumenstrauss oder dergleichen überreicht werden. Diese Auslagen werden zusätzlich vergütet.
§ 26b *
Austritt Gemeinderat
1
Anlässlich der Verabschiedung eines Mitgliedes des Gemeinderates kann im Namen der Gemiende Bergdietikon ein Abschiedsgeschenk gewährt werden.
2
Die Höhe des Beitrages wird maximal wie folgt festgelegt:
Mitgliedsdauer
|
Amtsperioden
|
Betrag
|
0-3 Jahre
|
< 1 Amtsperiode
|
CHF 100
|
4-7 Jahre
|
1 Amtsperiode oder länger
|
CHF 200
|
8-11 Jahre
|
2 Amtsperioden oder länger
|
CHF 350
|
>12 Jahre
|
3 Amtsperioden oder länger
|
CHF 500
|
3
Zusammen mit dem Geschenk kann auch ein Blumenstrauss oder dergleichen überreicht werden. Diese Auslagen werden zusätzlich vergütet.
§ 26bis *
Lebensereignisse
1
Auf Kosten der Gemeinde können die nachfolgenden Beträge für Geschenke bei Lebensereignissen ausgegeben werden. Die entsprechenden Limiten gelten für Geschenke im Namen der Gemeinde und können durch persönliche Sammlungen bei Mitarbeitenden ergänzt werden. Diese Regelung gilt für alle Abteilungen und Stellen, die den entsprechenden Betrag mit der Abteilung Finanzen abrechnen. Bei höheren Ausgaben wird lediglich der nachfolgende Maximalbetrag ausgerichtet:
a)
|
Geburt eines Kindes:
|
CHF 50 (pro Kind)
|
b)
|
Hochzeit:
|
CHF 100 (pro Ehepaar)
|
2
Zusammen mit dem Geschenk kann auch eine Karte überreicht werden. Diese Auslagen werden zusätzlich vergütet.
1
Bei Eintritt eines neuen Mitarbeitenden kann ein Geschenk als Willkommensgruss (Blumen/Pralinen etc.) überreicht werden. Diese Regelung gilt für alle Abteilungen und Stellen, die den entsprechenden Betrag mit der Abteilung Finanzen abrechnen. Bei höheren Ausgaben wird lediglich der nachfolgende Maximalbetrag ausgerichtet:
a)
|
Eintrittsgeschenk:
|
CHF 50
|
6.6 Personalanlässe
§ 27
Personalausflug, Skitag, Weihnachtsessen
1
Einmal pro Jahr findet für das Gemeindepersonal ein Personalausflug statt. Die Kosten für den Anlass werden maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Kosten übernommen. Die Details und der Teilnehmerkreis sind separat zu regeln.
2
Das Personal ist vorgängig über allfällige Mehrkosten, welche zu Lasten des Arbeitnehmers fallen, zu informieren.
3
Einmal pro Jahr kann das Gemeindepersonal einen Skitag durchführen. Die Gemeinde übernimmt maximal die Kosten der entsprechenden Ski-, Wander- oder Schlitteltageskarten. Die Details und der Teilnehmerkreis sind separat zu regeln.
4
Einmal pro Jahr wird durch den Gemeinderat ein Weihnachtsessen durchgeführt. Die Kosten für den Anlass werden maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Kosten übernommen. Die Details und der Teilnehmerkreis sind separat zu regeln.
7 Spesen an Auszubildende
1
Sprachaufenthalte die von der Berufsschule organisiert und im Klassenverbund durchgeführt werden, werden durch die Gemeinde unterstützt. Während der Ausbildung können maximal zwei Fremdsprachenaufenthalte besucht werden (Englisch / Französisch).
2
Von den voraussichtlichen Kosten übernimmt der Lehrbetrieb 50%. Die anderen 50% sind durch den Auszubildenden oder die gesetzliche Vertretung zu tragen.
3
Für den Besuch des Fremdsprachenaufenthaltes gelten 50% der Abwesenheit vom Betrieb als Ferienzeit. 50% der Abwesenheit vom Betrieb werden als Arbeitszeit angerechnet.
§ 29
Prüfungsgebühren Zertifikate
1
Die Gebühren und Kosten für freiwillig besuchte Zusatzausbildungen während der Lehrzeit (z.B. Fremdsprachen- oder Informatikzertifikate) sind durch den Auszubildenden zu übernehmen.
2
Sind aufgrund des gewählten Profils die Zusatzausbildungen obligatorisch, werden die Kosten durch die Gemeinde übernommen.
1
Die Kosten für allgemeine Ausflüge und Anlässe der Schule sind durch die Auszubildenden selbst zu tragen.
1
Stützkurse und Vorbereitungskurse zur Lehrabschlussprüfung sind durch den Auszubildenden oder die gesetzliche Vertretung zu übernehmen.
§ 32
Prüfungsgebühren Lehrabschlussprüfung
1
Die Gebühren für die Lehrabschlussprüfungen werden durch den Ausbildungsbetrieb übernommen.
8 Auszahlung von Spesen
§ 33
Spesenauszahlung an Angestellte / Behörden
1
Die Ausrichtung der Spesenentschädigung erfolgt grundsätzlich jährlich nach Abgabe der Abrechnung an die Abteilung Finanzen. Bei grossem Umfang ist eine quartalsweise Auszahlung möglich.
2
Die Spesenabrechnungen sind durch den jeweiligen Kommissionspräsident, Gemeindeammann oder durch den Abteilungsleiter zu visieren.
3
Die Spesenabrechnungen sind bis 15. Dezember einzureichen. Nicht abgerechnete Spesen werden nicht nachvergütet. Es sind sämtliche Spesen durch den Arbeitnehmer mit einer Abrechnung der Abteilung Finanzen einzureichen.
4
Es ist das durch die Abteilung Finanzen zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Selbständig erarbeitete Spesenabrechnungen werden nur akzeptiert, sofern diese durch die Abteilung Finanzen zur Verwendung freigegeben werden.
§ 34
Abrechnung durch Kommissionen
1
Der Aktuar, respektive der Präsident ein jeder Kommission ist für die Abrechnung der Sitzungsgelder für alle Kommissionsmitglieder verantwortlich.
2
Der Aktuar, respektive der Präsident liefert Ende Jahr eine Zusammenstellung aller Sitzungen der Kommission der Abteilung Finanzen ab. Darauf sind die Teilnehmer und die Dauer der jeweiligen Sitzungen zu vermerken.
3
Es ist das durch die Abteilung Finanzen zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Selbständig erarbeitete Spesenabrechnungen werden nur akzeptiert, sofern diese durch die Abteilung Finanzen zur Verwendung freigegeben werden.
9 Anpassungen
1
Die Ansätze für die Stundenlöhne und die Jahresentschädigungen gemäss Anhang werden durch den Gemeinderat jährlich im Rahmen der Lohnverhandlungen überprüft und wenn nötig angepasst.
2
Die Entschädigungen, Soldansätze der Feuerwehr, Sitzungsgelder und Taggelder sowie die Spesen werden jeweils auf Beginn einer neuen Amtsperiode angepasst.
3
Anträge auf Anpassung der Ansätze sind von den zuständigen Stellen an den Gemeinderat zu richten, welcher über die Anpassung entscheidet.
10 Inkrafttreten / Aufhebung bisheriges Recht
1
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ersetzt alle bisher in dem Zusammenhang mit einer Spesenregelung durch den Gemeinderat Bergdietikon gefassten Beschlüsse.
A1 Anhang zum Spesenreglement *
a)
|
Gemeindeammann:
|
CHF 26'000 /Jahr
|
b)
|
Vizeammann:
|
CHF 22'000 /Jahr
|
c)
|
Gemeinderat:
|
CHF 20'000 /Jahr
|
2
Stundenentschädigung: *
a)
|
Gemeindeammann:
|
CHF 60 /Stunde
|
b)
|
Vizeammann:
|
CHF 60 /Stunde
|
c)
|
Gemeinderat:
|
CHF 60 /Stunde
|
a) *
|
Gemeinderatsreise:
|
CHF 500 /Person
|
1
a)
|
Schulzahnpflege:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
b)
|
Lauskontrolle:
|
CHF 27.20 /Stunde
|
c) *
|
Materialverwaltung:
|
CHF 2'000 /Jahr
|
d) *
|
Informatikbetreuung (ab Schuljahr 2019/2020):
|
CHF 12'000 /Jahr
|
e) *
|
Entschädigung Bewerbungsgespräche:
|
CHF 50 /Stunde
|
§ A1-4
Feuerwehrkommission
1
a)
|
Grundbesoldung Präsident:
|
CHF 1'000 /Jahr
|
b)
|
Grundbesoldung Aktuar:
|
CHF 600 /Jahr
|
a)
|
Grundbesoldung Kommandant:
|
CHF 5'000 /Jahr
|
b) *
|
Grundbesoldung Vizekommandant:
|
CHF 4'000 /Jahr
|
c)
|
Grundbesoldung Administration:
|
CHF 3'000 /Jahr
|
d) *
|
Grundbesoldung Chef Ausbildung:
|
CHF 1'000 /Jahr
|
e)
|
Grundbesoldung Stv. Chef Ausbildung:
|
CHF 200 /Jahr
|
f)
|
Grundbesoldung Chef TLF / MS:
|
CHF 1'300 /Jahr
|
g) *
|
Grundbesoldung Stv. Chef TLF / MS:
|
CHF 500 /Jahr
|
h)
|
Grundbesoldung Chef AS:
|
CHF 1'300 /Jahr
|
i) *
|
Grundbesoldung Stv. Chef AS:
|
CHF 500 /Jahr
|
j) *
|
Grundbesoldung Zugchef:
|
CHF 1'000 /Jahr
|
k) *
|
Grundbesoldung Stv. Zugchef:
|
CHF 500 /Jahr
|
l) *
|
Grundbesoldung Chef Fahrer:
|
CHF 400 /Jahr
|
m) *
|
Grundbesoldung Chef Spezialisten (El./San/Vk):
|
CHF 600 /Jahr
|
n) *
|
Grundbesoldung Offizier ohne Chargé:
|
CHF 400 /Jahr
|
o) *
|
Grundbesoldung Gerätewart AS, zusätzlich zu anderer Grundbesoldung:
|
CHF 200 /Jahr
|
p) *
|
Grundbesoldung Internet:
|
–
|
q) *
|
Grundbesoldung Gruppenführer ohne Chargé:
|
CHF 400 /Jahr
|
a) *
|
Soldat:
|
CHF 45 /Übung
|
b) *
|
Uof (Kpl / Wm) / Gefreiter:
|
CHF 50 /Übung
|
c) *
|
H Uof + Of (Four / Fw / Adj / Lt / Oblt / Hptm):
|
CHF 50 /Übung
|
3
Sold Spezialisten / Kaderübungen:
a) *
|
Soldat:
|
CHF 45 /Übung
|
b) *
|
Uof (Kpl / Wm) / Gefreiter:
|
CHF 50 /Übung
|
c) *
|
H Uof + Of (Four / Fw / Adj / Lt / Oblt / Hptm):
|
CHF 50 /Übung
|
a)
|
Erste Stunde:
|
CHF 50 /Stunde
|
b) *
|
Folgende Stunden:
|
CHF 35 /Stunde
|
a)
|
Saalwache:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
b)
|
Verkehrsdienst:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
c) *
|
Instruktoren mit Aufgebot:
|
CHF 50 /Stunde
|
d) *
|
Figuranten mit Aufgebot:
|
CHF 20 /Stunde
|
e) *
|
Fahrübung:
|
CHF 44 /Stunde
|
f)
|
Fahrstunde für Fahrlehrer:
|
CHF 40 /Stunde
|
g)
|
Fahrstunde für Fahrschüler:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
a)
|
2 x unentschuldigt (zweifacher Übungssold)
|
b)
|
3 x unentschuldigt (dreifacher Übungssold)
|
c)
|
4 x unentschuldigt (vierfacher Übungssold)
|
d)
|
Jede weitere unentschuldigte Übung (vierfacher Übungssold)
|
e) *
|
Max. Bussenbetrag gem. FWG CHF 1‘000/Jahr
|
a)
|
10 Jahre Feuerwehrdienst
|
CHF 100
|
b)
|
20 Jahre Feuerwehrdienst
|
CHF 200
|
a)
|
bis 5 Jahre Feuerwehrdienst
|
CHF 25
|
b)
|
ab 5 Jahren Feuerwehrdienst
|
CHF 50
|
c)
|
ab 10 Jahren Feuerwehrdienst (Soldat)
|
CHF 100
|
d)
|
ab 10 Jahren Feuerwehrdienst (Kader)
|
CHF 150
|
e)
|
ab 20 Jahren Feuerwehrdienst (Soldat)
|
CHF 150
|
f)
|
ab 20 Jahren Feuerwehrdienst (Kader)
|
CHF 200
|
g)
|
Spezielle Danksagungen
|
bis max. CHF 50
|
a) *
|
1. Lehrjahr aller Ausbildungsbereiche:
|
CHF 770 /Monat
|
b) *
|
2. Lehrjahr aller Ausbildungsbereiche:
|
CHF 980 /Monat
|
c) *
|
3. Lehrjahr aller Ausbildungsbereiche:
|
CHF 1'480 /Monat
|
§ A1-7
Schüler bis 20 J. (Ferienaushilfe)
1
a) *
|
Werkhofmitarbeiter (pro Altersjahr):
|
CHF 1 /Stunde/Altersjahr
|
b) *
|
Reinigungshilfe (pro Altersjahr):
|
CHF 1 /Stunde/Altersjahr
|
1
a)
|
Hilfspersonal (Einpacken Stimmmaterial):
|
CHF 26 /Stunde
|
b)
|
Hilfspersonal (Einfache Einsätze / Arbeiten):
|
CHF 26 /Stunde
|
§ A1-9
Reinigungspersonal
1
a) *
|
Reinigungsangestellte:
|
CHF 28 /Stunde
|
c) *
|
Hauswartung altes Schulhaus Kindhausen:
|
CHF 30 /Stunde
|
d) *
|
Hauswartung bei kulturellen Anlässen:
|
CHF 28 /Stunde
|
1
b)
|
Museumsmitarbeit:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
c)
|
Kaffeetreff AGW (Leitung):
|
CHF 150 /Anlass
|
d)
|
Kaffeetreff AGW (Mithilfe):
|
CHF 50 /Anlass
|
§ A1-11
Werkhof/Öffentliche Liegenschaften *
1
a)
|
Gemeindearbeiterlohnansatz (Standardlohn):
|
CHF 29.50 /Stunde
|
b)
|
Landwirte / Zivilschutz / Naturschutz / Holzen:
|
CHF 32.50 /Stunde
|
c)
|
Winterdienst durch Dritte: Fahrer-Aushilfe:
|
CHF 40.20 /Stunde
|
d)
|
Wanderweg-Betreuung:
|
CHF 26 /Stunde
|
e) *
|
Zecken-Impfung
|
Gemäss Leistungsabrechnung
|
a) *
|
Mitarbeiter Werkhof
|
CHF 840/Jahr
|
b) *
|
Mitarbeiter öffentliche Liegenschaften
|
CHF 500/Jahr
|
§ A1-12
Pikettentschädigung
1
a)
|
Wasserversorgung:
|
CHF 30 /Pikett-Tag
|
b)
|
Bestattungsamt:
|
CHF 30 /Pikett-Tag
|
1
a)
|
Mitarbeit (Erwachsene):
|
CHF 50 /Stunde
|
b)
|
Mitarbeit (Auszubildende):
|
CHF 30 /Stunde
|
§ A1-14
Redaktion Bergdietiker-Ziitig
1
a) *
|
Redaktor/Inserateaqkuisition (6 Tagessitzungen):
|
CHF 1'800 /Ausgabe
|
b) *
|
Lektorin (3 Tagessitzungen):
|
CHF 900 /Ausgabe
|
§ A1-15
Kommunale Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL)
1
a) *
|
Leiter KEL:
|
CHF 35 / Stunde
|
§ A1-16
Polizeiaufsicht Egelsee
1
a)
|
Polizeiaufseher Egelsee-Schutzgebiet:
|
CHF 3'400 /Jahr
|
§ A1-17 *
Pauschalspesen (bei 100% Pensum)
1
a)
|
Leiter Bau und Planung:
|
CHF 5'000 /Jahr
|
b) *
|
Stv. Leiter Bau und Planung:
|
CHF 1'500 /Jahr
|
§ A1-18
Sitzungsgelder (generell)
1
a)
|
Sitzung (bis 3 Stunden):
|
CHF 80 /Sitzung
|
b)
|
Halbtagessitzung (> 3 Stunden):
|
CHF 160 /Sitzung
|
c)
|
Ganztagessitzung (> 6 Stunden):
|
CHF 300 /Sitzung
|
1
a)
|
Km-Entschädigung:
|
CHF 0.70 /Km
|
b)
|
Nebenauslagen (Belegt):
|
Nach Aufwand
|
c)
|
Hauptmahlzeit (Maximalansatz):
|
CHF 25 /Mahlzeit
|
d)
|
Mahlzeiten (Maximalansatz bei Arbeitsschluss nach 21.00 Uhr):
|
CHF 60 /Tag
|
e)
|
Übernachtung (Nur auf Anweisung des Gemeinderates):
|
Nach Aufwand
|
f)
|
Porti (Belegt):
|
Nach Aufwand
|
g)
|
Wäsche Waschen (Hauswarte):
|
CHF 2 /Waschgang
|
h) *
|
Telefonentschädigung (Kommissionen):
|
CHF 80 /Jahr
|
§ A1-20
Kommissions- /Behörden- /Weihnachts- und Gemeinderatsessen
1
a)
|
Essensauslagen (Maximalansatz):
|
CHF 80 /Person
|
§ A1-21
Kommissionen (Stundenentschädigung)
1
a)
|
Projektarbeiten:
|
CHF 29.50 /Stunde
|
§ A1-22 *
Telefonentschädigung
1
a)
|
Pauschale für:
|
CHF 300 /Jahr
|
|
3.
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Bergdietiker Ziitig, Redaktor:
|
|
|
6.
|
Mitglieder Feuerwehr-Kommando-Gruppe:
|
|
b)
|
Effektiv für:
|
Rechnungsbetrag
|
|
3.
|
Leiter öff. Liegenschaften:
|
|
|
4.
|
Stv. Leiter öff. Liegenschaften:
|
|
|
5.
|
Polizeiaufseher Egelsee:
|
|
|
6. *
|
Fachmann Betriebsunterhalt öff. Liegenschaften
|
|
1
a) *
|
Personalausflug (Maximalansatz):
|
CHF 200 /Person
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1
Grundsätzlich wird mit dem Jahreslohn gerechnet. In den entsprechenden Ansätzen sind der 13. Monatslohn und die Feiertagsentschädigung eingerechnet. Bei im Stundenlohn angestellten Personen ist die Ferienentschädigung gemäss Art. 34 des Dienst- und Besoldungsreglements der Gemeinde Bergdietikon zu berücksichtigen. Es handelt sich um Bruttolöhne, von welchen die entsprechenden Sozialabzüge in Abzug gebracht werden.
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